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Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite ausserordentliche Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen.
Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
Art. 22
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
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